Im Rahmen der unten aufgeführten gesetzlichen Vorschriften
- erstellen wir für unsere Mitglieder die
Einkommensteuererklärung
- prüfen wir den Steuerbescheid
- vertreten wir unsere Mitglieder im Einspruchs-/Finanzgerichtsverfahren
- beantragen wir eine Lohnsteuerermäßigung
- beantragen wir die Eigenheimzulage
- vertreten wir die Mitglieder in Kindergeldangelegenheiten
Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen als "Selbsthilfeeinrichtungen von
Arbeitnehmern" (§ 13 StBerG) wurde erweitert und ist damit praxisgerechter geworden.
Es gilt uneingeschränkte Beratungsbefugnis für:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG
- Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gem. § 22 Nr. 1 EStG
- Einkünfte aus Unterhaltszahlungen gem. § 22 Nr. 1 a EStG
- Eigenheimzulage
- Familienlastenausgleich (z. B. Kindergeldangelegenheiten)
- Investitionszulagen i.S.d. §§ 3,4 InvZulG
Es gilt eingeschränkte Beratungsbefugnis:
Falls die Einnahmen 18.000,-- Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 36.000,-- Euro nicht überschreiten,
dürfen die Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder bei den folgenden Einkunftsarten steuerlich beraten:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG
- Sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG (soweit nicht § 22 Nr. 1 u. Nr. 1a EStG -
s.o.)
- Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG
- Einkünfte i.S.d. § 24 EStG
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