Viktoria-Lohnsteuerhilfe e.V. - Lohnsteuerhilfeverein-
Viktoria-Lohnsteuerhilfe e.V. - Lohnsteuerhilfeverein-

Beitragsordnung

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 160,00 Euro inklusiv Mehrwertsteuer.

Dieser kann unter sozialen Gesichtspunkten abgemindert werden.

Die nachfolgende Staffelung dient zur Orientierung:

 

Gesamte Jahreseinnahmen                                                                            

         0      -     10.000 €        50 €

10.001      -     20.000 €        70 €

20.001      -     27.500 €        90 €

27.501      -     35.000 €      110 €

35.001      -     50.000 €      130 €

 

Die Beitragsordnung ist gültig ab dem 01.01.2023.

 

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

 

Der Erstbeitrag ist fällig bei Eintritt, der Folgebeitrag jeweils im Januar eines Jahres. Mitglieder, die bis zum 28. Februar eines Jahres ihren Beitrag nicht gezahlt haben, werden entsprechend angemahnt.

 

Ehegatten müssen beide Mitglied des Vereins sein. Es ist jedoch nur ein gemeinschaftlicher Beitrag zu entrichten.

 

 

Bochum, den 23. Dezember 2022

Der Vorstand

 

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Vereinssatzung

 

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Beginn
1. Der Verein führt den Namen „Viktoria-Lohnsteuerhilfe e.V., Lohnsteuerhilfeverein“.
2. Er hat seinen Sitz in Bochum und somit im Bereich der Oberfinanzdirektion Münster.     Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk.
3. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister.
4. Er beginnt seine satzungsgemäße Tätigkeit am 1.1.87.

§ 2 – Vereinszweck
1. Die Aufgabe des Lohnsteuerhilfevereins besteht ausschließlich in der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder.
2. Der Verein übt die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen aus. Es wird auf Werbung und andere wirtschaftliche Tätigkeiten verzichtet.
3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in  Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit (Par. 23 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 3 StBerG) nachgewiesen haben.
Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

§ 3 – Besondere Pflichten des Vereins
1. Der Verein hat seiner gesetzlichen Aufzeichnungspflicht nachzukommen und jährlich, innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, durch einen vom 1. Vorsitzenden, stellvertretend vom 2. Vorsitzenden jeweils zu benennenden Geschäftsprüfer
a) die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht und
b) die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins prüfen zu lassen.
c) Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes schriftlich bekanntzugeben. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsfeststellungen hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden (§ 8).
2. Der Verein hat für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der Tätigkeit begangenen Verstoßes verantwortlich gemacht wird, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können nur Arbeitnehmer werden. Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, können Mitglied des Vereins werden, wenn deren Mitgliedschaft den gesetzlich vorgesehenen Vereinszweck fördert.
2. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen, über die Aufnahme entscheidet allein der 1. Vorsitzende, stellvertretend der 2. Vorsitzende. Widerspricht er dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 4 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschließung.
a) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende erfolgen. Die Kündigungsfrist reduziert sich auf einen Monat, sofern die Kündigung innerhalb eines Monats nach einer Mitgliederversammlung erfolgt, anlässlich derer eine Beitragserhöhung beschlossen wurde und als Kündigungsgrund die Beitragserhöhung angeführt wird. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ausscheiden verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
b) Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder aus dem Verein auszuschließen, sofern er das Vereinsinteresse durch diese Mitglieder gefährdet sieht. Die Ausschließung ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben und wird erst wirksam, wenn das Mitglied ihr nicht innerhalb von 4 Wochen widersprochen hat.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder erhalten vom Verein Lohnsteuerhilfe gem. § 2 der Satzung. Entsprechend dem Vereinszweck werden die Mitglieder vom Verein vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten vertreten; hierzu bevollmächtigt das Mitglied den Verein.
2. Die Mitglieder haben das Recht, den Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten.
3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten und darüberhinaus den Verein in geeigneter Weise zu unterstützen. Sie haben die Verpflichtung, dem Verein Änderungen Ihrer Anschrift innerhalb von 3 Wochen mitzuteilen. Für Nachteile, die dem Mitglied durch die versäumte Mitteilung einer Anschriftenänderung entstehen, übernimmt der Verein keine Haftung.

§ 6 – Vereinsbeitrag
1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Vereinsbeitrag. Der Erstbeitrag ist fällig bei Eintritt in den Verein.
Der Folgebeitrag ist jeweils im Januar eines Jahres fällig. Mitglieder, die bis zum 28. Februar eines Jahres ihren Beitrag nicht gezahlt haben, werden entsprechend angemahnt.
2. Eine einmalige Aufnahmegebühr kann erhoben werden.
3. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen kein besonderes Entgelt erhoben.
4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung niedergelegt.

§ 7 – Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem 1. Vorsitzenden und einem 2. Vorsitzenden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so ist von der Mitgliederversammlung unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein berechtigt, den Verein im Außenverhältnis zu vertreten. Im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende jedoch nur, wenn er im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden handelt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bestimmt die Vereinspolitik und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand hat insbesondere die Pflichten des Vereins gemäß der Satzung zu überwachen. Er kann die laufenden Verwaltungsangelegenheiten einem Geschäftsführer übertragen.
5. Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Pflichten entstehen.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb der in § 3 Ziff. 1 c) genannten Frist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, stellvertretend vom 2. Vorsitzenden zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Geschäftsprüfungsberichtes
b) Erteilung der Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung für das geprüfte Geschäftsjahr
c) Wahl des Vorstandes (§ 7 Ziff. 2)
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e) Erteilung der Zustimmung zu Verträgen des Verines mit Mitgliedern des Vorstandes
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Vereinsvermögen
Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Alle Beiträge und sonstigen Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 10 – Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Hierfür ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
2. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss beantragt und in der Einladung bekanntgegeben werden.

 

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