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Satzung des Vereins |
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§
1 – Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Beginn 1.
Der Verein führt den Namen „Viktoria-Lohnsteuerhilfe e.V.,
Lohnsteuerhilfeverein“. 2. Er hat seinen Sitz in Bochum und somit im Bereich der Oberfinanzdirektion Münster.
Die Geschäftsleitung
befindet sich in demselben
Oberfinanzbezirk. 3.
Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das
Vereinsregister. 4.
Er beginnt seine satzungsgemäße Tätigkeit am 1.1.87.
§ 2 – Vereinszweck 1. Die Aufgabe des Lohnsteuerhilfevereins besteht ausschließlich in der Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen für seine
Mitglieder. 2. Der Verein übt die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen aus. Es wird auf Werbung und andere wirtschaftliche
Tätigkeiten verzichtet. 3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit (Par. 23 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 3 StBerG) nachgewiesen haben.Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter
bestellt werden.
§ 3 – Besondere Pflichten des Vereins 1. Der Verein hat seiner gesetzlichen Aufzeichnungspflicht nachzukommen und jährlich, innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, durch einen vom
1. Vorsitzenden, stellvertretend vom
2. Vorsitzenden jeweils zu benennenden
Geschäftsprüfer
a)
die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht
und b) die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen
Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins prüfen zu lassen. c) Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes schriftlich bekannt zugeben. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsfeststellungen hat eine Mitglieder-
versammlung stattzufinden (§ 8). 2. Der Verein hat für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der Tätigkeit begangenen
Verstoßes verantwortlich
gemacht wird, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 4 – Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können nur Arbeitnehmer werden. Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, können Mitglied des Vereins werden, wenn deren Mitgliedschaft den gesetzlich vorgesehenen
Vereinszweck fördert. 2. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen, über die Aufnahme entscheidet allein der 1. Vorsitzende, stellvertretend der 2. Vorsitzende. Widerspricht er dem Aufnahmeantrag eines
Beitrittswilligen nicht innerhalb
von 4 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft
als bestätigt. 3.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschließung. a) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung
einer
reduziert sich auf
Mitgliederversammlung erfolgt, und als Kündigungsgrund die Beitragserhöhung angeführt wird. Das ausscheidende Mitglied
bleibt bis zum Ausscheiden verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
b)
Der
Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder aus dem Verein auszuschließen,
sofern er das
Vereinsinteresse durch diese Mitglieder gefährdet sieht. Die Ausschließung
ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben und wird erst wirksam, wenn das Mitglied ihr nicht innerhalb von
4 Wochen widersprochen hat.
§ 5 – Rechte und Pflichten der
Mitglieder 1. Mitglieder erhalten vom Verein Lohnsteuerhilfe gem. § 2 der Satzung. Entsprechend dem Vereinszweck werden die Mitglieder vom Verein vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten
vertreten; hierzu
bevollmächtigt das Mitglied den Verein. 2.
Die Mitglieder haben das Recht, den Organen des Vereins Anträge zu
unterbreiten. 3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten und darüberhinaus den Verein in geeigneter Weise zu unterstützen. Sie haben die Verpflichtung, dem Verein Änderungen Ihrer Anschrift innerhalb von 3 Wochen mitzuteilen. Für Nachteile, die dem
Mitglied durch die versäumte
Verein keine Haftung.
§ 6 – Vereinsbeitrag 1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Vereinsbeitrag. Der Erstbeitrag ist fällig bei Eintritt in den Verein. Der Folgebeitrag ist jeweils im Januar eines Jahres fällig. Mitglieder, die bis zum 28. Februar eines Jahres ihren Beitrag nicht gezahlt haben, werden entsprechend
angemahnt. 2.
Eine einmalige Aufnahmegebühr kann erhoben werden. 3. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen kein besonderes
Entgelt erhoben. 4.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung
festgesetzt und in einer
Beitragsordnung niedergelegt.
§ 7 – Der Vorstand 1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem 1. Vorsitzenden und einem 2.
Vorsitzenden. 2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5
Jahren gewählt. Die Wahl
der Vorstandsmitglieder
ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig
widerruflich. Er bleibt
jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so ist von der
Mitgliederversammlung unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. 3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein berechtigt, den Verein im Außenverhältnis zu vertreten. Im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende jedoch nur, wenn er im Einvernehmen mit
dem 1. Vorsitzenden handelt. 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bestimmt die Vereinspolitik und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand hat insbesondere die Pflichten des Vereins gemäß der Satzung zu überwachen.Er kann die laufenden Verwaltungsangelegenheiten einem Geschäftsführer
übertragen. 5. Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in
Wahrnehmung ihrer
satzungsgemäßen Pflichten entstehen.
§ 8 – Die Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb der in § 3 Ziff. 1 c)
genannten Frist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist
die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. 2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden,
stellvertretend vom 2. Vor- sitzenden zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der zehnte Teil der
Mitglieder die Berufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 3.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)
Entgegennahme
des Jahresberichts und des Geschäftsprüfungsberichtes b) Erteilung der Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung für das geprüfte
Geschäftsjahr
c)
Wahl
des Vorstandes (§ 7 Ziff. 2)
d)
Beschlüsse
über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e)
Erteilung
der Zustimmung zu Verträgen des Verines mit Mitgliedern des Vorstandes 4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom
Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 – Vereinsvermögen Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Alle Beiträge und sonstigen
Mittel Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 10 – Satzungsänderungen 1. Eine Satzungsänderung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Hierfür ist eine
¾ Mehrheit der erschienen
Mitglieder erforderlich. 2. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss beantragt und in der Einladung bekannt gegeben
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