Was kann man im Rahmen einer Mitgliedschaft erwarten ?

Im Rahmen der unten aufgeführten gesetzlichen Vorschriften              
  •  erstellen wir für unsere Mitglieder die Einkommensteuererklärung
  •  prüfen wir den Steuerbescheid
  •  vertreten wir unsere Mitglieder im Einspruchs-/Finanzgerichtsverfahren                   
  •  beantragen wir eine Lohnsteuerermäßigung
  •  beantragen wir die Eigenheimzulage 
  •  vertreten wir die Mitglieder in Kindergeldangelegenheiten

                           

Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen als "Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern" (§ 13 StBerG) wurde erweitert und ist damit praxisgerechter geworden.

Es gilt uneingeschränkte Beratungsbefugnis für:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG
  • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gem. § 22 Nr. 1 EStG
  • Einkünfte aus Unterhaltszahlungen gem. § 22 Nr. 1 a EStG
  • Eigenheimzulage
  • Familienlastenausgleich (z. B. Kindergeldangelegenheiten)
  • Investitionszulagen i.S.d. §§ 3,4 InvZulG

Es gilt eingeschränkte Beratungsbefugnis:

Falls die Einnahmen 13.000,-- Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 26.000,-- Euro nicht überschreiten, dürfen die Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder bei den folgenden Einkunftsarten steuerlich beraten:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG
  • Sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG (soweit nicht § 22 Nr. 1 u. Nr. 1a EStG - s.o.)
  • Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG
  • Einkünfte i.S.d. § 24 EStG