Im Rahmen der unten aufgeführten
gesetzlichen Vorschriften
- erstellen wir für
unsere Mitglieder die Einkommensteuererklärung
- prüfen wir den
Steuerbescheid
- vertreten wir
unsere Mitglieder im Einspruchs-/Finanzgerichtsverfahren
- beantragen wir
eine Lohnsteuerermäßigung
- beantragen wir die
Eigenheimzulage
- vertreten wir die
Mitglieder in Kindergeldangelegenheiten
Die Beratungsbefugnis von
Lohnsteuerhilfevereinen als "Selbsthilfeeinrichtungen von
Arbeitnehmern" (§ 13 StBerG) wurde erweitert und ist damit
praxisgerechter geworden.
Es gilt uneingeschränkte
Beratungsbefugnis für:
- Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG
- Einkünfte aus
wiederkehrenden Bezügen gem. § 22 Nr. 1 EStG
- Einkünfte aus
Unterhaltszahlungen gem. § 22 Nr. 1 a EStG
- Eigenheimzulage
- Familienlastenausgleich
(z. B. Kindergeldangelegenheiten)
- Investitionszulagen
i.S.d. §§ 3,4 InvZulG
Es gilt eingeschränkte
Beratungsbefugnis:
Falls die Einnahmen 13.000,-- Euro bzw. bei Zusammenveranlagung
26.000,-- Euro nicht überschreiten,
dürfen die Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder bei den folgenden
Einkunftsarten steuerlich beraten:
- Einkünfte aus
Kapitalvermögen gem. § 20 EStG
- Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG
- Sonstige Einkünfte gem.
§ 22 EStG (soweit nicht § 22 Nr. 1 u. Nr. 1a EStG - s.o.)
- Private Veräußerungsgeschäfte
gem. § 23 EStG
- Einkünfte i.S.d. § 24
EStG
|